(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
a) | einen Feldfrevel gemäß § 2 lit. a bis c setzt, | |||||||||
b) | einen sonstigen Feldfrevel setzt, oder unbefugt entgegen den Bestimmungen des § 3 einen durch Verbotstafeln gekennzeichneten Weg betritt oder befährt, oder | |||||||||
c) | grob fahrlässig der ihm gemäß § 4 obliegenden Aufsichtspflicht nicht nachkommt, so daß eine strafunmündige Person eine der in lit. b angeführten Handlungen setzt. |
(2) Übertretungen des Abs. 1 lit. a sind mit Geldstrafen von 14 Euro bis zu 350 Euro, oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, Übertretungen des Abs. 1 lit. b und c mit Geldstrafen von 35 Euro bis 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu fünf Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände kann auf Arrest bis zu fünf Wochen erkannt werden.
(3) Der Versuch eines Feldfrevels gemäß § 2 lit. d bis m ist strafbar.
(4) Der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder des Erlöses daraus, sowie der Werkzeuge, die zur Begehung einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung verwendet wurden, kann ausgesprochen werden.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950).
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