§ 2 W-FSG

W-FSG - Wiener Feldschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Nachstehende Handlungen und Unterlassungen werden, sofern sie von unbefugten Personen an Feldgut vorgenommen werden, als Feldfrevel erklärt:

a)

das Gehen, Lagern, Reiten, Fahren und Abstellen von Fahrzeugen in Gärten und Weingärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern und auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses;

b)

das Anlegen und Eröffnen von Fußpfaden oder Feldwegen;

c)

das Abschneiden oder Abreißen von Pflanzen und Früchten auf bebauten Äckern, das Abschneiden oder Ausreißen von Gras an Wegen oder Feldrainen, sowie das Aufsammeln von abgefallenen reifen oder unreifen Früchten auf fremden Grundstücken;

d)

das Beschädigen von Bäumen, Sträuchern und Weinstöcken durch Abbrechen, Abreißen oder Abschneiden von Stämmen, Ästen, Zweigen, Reben oder Blüten; durch Ausreißen und Ausgraben, Anhacken, Annageln, Besteigen mit Steigeisen; durch Entrinden, Ringeln oder Roden der Stöcke;

e)

das Beseitigen oder Beschädigen von Einfriedungen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, von Bienenhäusern und Bienenstöcken, von Vorkehrungen zum Hochziehen oder Trocknen von Pflanzen sowie das mutwillige Öffnen von Sperrvorrichtungen an Einfriedungen;

f)

das Einackern, Umgraben oder sonstige Beschädigen von Feldwegen und Fußpfaden;

g)

das Ablagern oder Werfen von Steinen oder Unkraut auf fremde Grundstücke oder auf Wege;

h)

die Entnahme von Erde, Sand, Schotter und Steinen;

i)

das Umwerfen oder Auseinanderstreuen fremder Erd- oder Düngerhaufen, Feldmieten, Frucht- oder Streuhaufen, Heu-, Stroh- und Fruchtschober;

k)

das Feuermachen auf fremden Grundstücken;

l)

das Weidenlassen von Vieh auf fremden Grundstücken, sei es auch nur infolge unzureichender Beaufsichtigung des Viehbestandes oder mangelhafter Umzäunung der Weidefläche;

m)

das Ablagern von Gerümpel, Scherben, Schutt, Abfällen aller Art und von Fahrzeugwracks oder Wrackteilen auf Äckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwegen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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