(1) Unter Feldgut werden alle Gegenstände verstanden, die mit dem Betrieb der Landwirtschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, sofern sie sich auf freiem Felde befinden.
(2) Insbesondere sind Feldgut im Sinne dieses Gesetzes die Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwege; des weiteren Obstbäume, Alleen und Pflanzungen aller Art; Schuppen, Preßhäuser, Heustadel, Bienenhäuser und Bienenstöcke; Zäune, Hecken, Fischteiche und Fischbehälter sowie die darin befindlichen Fische; alle noch nicht eingebrachten Früchte, Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober; die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Geräte und Werkzeuge; das Zug- und Weidevieh sowie der Dünger und Pflanzenschutzmittel.
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