Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Personen, die zur Beaufsichtigung strafunmündiger Personen (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950) berechtigt sind, haben dafür zu sorgen, daß diese ihrer Aufsicht unterstehenden Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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