(1) Das Betreten und Befahren von Wegen im Bereiche von Weingärten kann auf Antrag der Eigentümer oder Pächter der Wege durch Verordnung der Gemeinde für die Zeit vom 1. September bis 30. November verboten werden, soweit dies zum Schutz der Weingärten erforderlich ist. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Diese Wege sind von den Eigentümern oder Pächtern durch Aufstellen von Verbotstafeln in deutlich erkennbarer Weise als verbotene Wege zu bezeichnen.
(2) Das Betreten derartiger Wege ist nur Organen der Behörden in Ausübung ihres Dienstes und mit Zustimmung der Grundeigentümer oder Pächter auch anderen Personen gestattet.
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