§ 6 W-ET 13 GLLH (Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)) - JUSLINE Österreich
§ 6 W-ET 13 GLLH
W-ET 13 GLLH - Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
In Kraft seit 01.02.1998 bis 31.12.9999
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