§ 2 W-ET 13 GLLH (Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)) - JUSLINE Österreich
§ 2 W-ET 13 GLLH
W-ET 13 GLLH - Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Im Teil A - Wienerwald ist die Betreuung der Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.
In Kraft seit 01.02.1998 bis 31.12.9999
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