§ 3 W-ET 13 GLLH

W-ET 13 GLLH - Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 Im Teil B - Wienerwaldrandzone ist die Pflege der Mähwiesen und die Betreuung der Waldflächen des Küniglberges durch die Grundeigentümer und sontigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.

In Kraft seit 01.02.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-ET 13 GLLH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-ET 13 GLLH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-ET 13 GLLH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-ET 13 GLLH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-ET 13 GLLH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-ET 13 GLLH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-ET 13 GLLH
§ 4 W-ET 13 GLLH