(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hietzing besteht entpsrechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A. Wienerwald,
B. Wienerwaldrandzone und
C. Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“.
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