(1) Im Teil C - Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“ ist die Betreuung der Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.
(2) Die Teile der historischen Gartenanlagen, wie insbesondere Alleen und Hecken, sind durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild entstehen.
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