(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hietzing besteht entpsrechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A. Wienerwald,
B. Wienerwaldrandzone und
C. Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“.
Im Teil A - Wienerwald ist die Betreuung der Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.
Im Teil B - Wienerwaldrandzone ist die Pflege der Mähwiesen und die Betreuung der Waldflächen des Küniglberges durch die Grundeigentümer und sontigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.
(1) Im Teil C - Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“ ist die Betreuung der Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.
(2) Die Teile der historischen Gartenanlagen, wie insbesondere Alleen und Hecken, sind durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild entstehen.
Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 13. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBL. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet: