§ 42 W-BW

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.

(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 W-BW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 W-BW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 W-BW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 W-BW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 W-BW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 W-BW
§ 43 W-BW