Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 W-BW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 W-BW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 W-BW