§ 44 W-BW Vorbereitung der Wahl

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.

(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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