(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl
1. | ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 118 der Wiener Landarbeitsordnung) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates | |||||||||
2. | ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die im § 2 festgesetzte Zahl hinaus | |||||||||
3. | mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 112 der Wiener Landesarbeitsordnung) oder einer gemäß § 113 der Wiener Landarbeitsordnung gleichgestellten Arbeitsstätte | |||||||||
nicht durchzuführen gewesen wäre. |
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