§ 33 W-BW Kundmachung des Wahlergebnisses

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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