§ 30 W-BW Ersatzmitglieder

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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