§ 8 W-BrandSchV (Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete), Information der Bediensteten - JUSLINE Österreich
§ 8 W-BrandSchV Information der Bediensteten
W-BrandSchV - Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren
1.
über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und
2.
über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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