Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes.
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, | |||||||||
2. | das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, | |||||||||
3. | die vorhandene Brandlast, | |||||||||
4. | die Nutzungsart der Arbeitsstätte und | |||||||||
5. | die Ausdehnung der Arbeitsstätte. |
(2) Unzulässig sind:
1. | Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel; | |||||||||
2. | in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen: | |||||||||
a) | Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder | |||||||||
b) | tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel; | |||||||||
3. | in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen. |
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse wie
1. | der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
2. | der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
3. | der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel, | |||||||||
4. | der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder | |||||||||
5. | der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind zusätzliche Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Brandrauchlüftungsanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen. |
(5) Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs. 4 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
(6) Löschhilfen und zusätzliche Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit funktionsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein und sind in einer den Regeln der Technik entsprechenden Weise zu warten. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Bei Wahrnehmung der Aufgaben im Sinn der Abs. 1 bis 6 ist das Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Wien herzustellen.
(8) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte muß eine der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) vorhandenen Löscheinrichtungen entsprechende Anzahl von Bediensteten mit der Handhabung dieser Löscheinrichtungen sowie der im Nahbereich der Dienststelle (des Dienststellenteiles) vorhandenen Löscheinrichtungen vertraut sein.
(1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(2) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z. B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Bedienstete) nach den Regeln der Technik durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(4) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) diese unverzüglich beheben zu lassen.
(1) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Reicht dies nicht aus, sind weitere geeignete Maßnahmen zu treffen. Ist die bzw. der Brandschutzbeauftragte an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. | Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis 6, | |||||||||
2. | Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall, | |||||||||
3. | Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik, | |||||||||
4. | Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, | |||||||||
5. | Evakuierung der Arbeitsstätte und | |||||||||
6. | Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes. |
(4) Den Brandschutzbeauftragen ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und es sind ihnen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es auf Grund der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen oder auf Grund der Ausdehnung der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind in ausreichender Anzahl Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte und nötigenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Ist die Brandschutzwartin bzw. der Brandschutzwart an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(6) Als Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der bzw. von dem Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden arbeitsstättenbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten bei ihren bzw. seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(8) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter (Abs. 1 und 2) noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart (Abs. 5 und 6) zu bestellen ist, ist dafür zu sorgen, dass die sonst gemäß § 21 Abs. 4
W-BedSchG 1998 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
1. | im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren, | |||||||||
2. | im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben, | |||||||||
3. | die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt erforderlich ist. |
(9) Abs. 1 bis 8 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien (§ 1 des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2001).
(1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:
1. | in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4); | |||||||||
2. | in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist. |
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
1. | die Ergebnnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung, | |||||||||
2. | die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse, | |||||||||
3. | die durchgeführten Brandschutzübungen und | |||||||||
4. | alle Brände und deren Ursachen. |
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
(1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
(2) Als „Verwenden“ im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren
1. | über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und | |||||||||
2. | über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung. |
Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Diese Verordnung, ausgenommen § 7, ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 1999 in Kraft getreten; § 7 ist in seiner Stammfassung am 15. April 1999 in Kraft getreten.
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (Wiener Brandschutz-Verordnung – W-BrandSchV)
StF.: LGBl. Nr. 23/1999
Änderung
LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L0057
LGBl. Nr. 25/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: