§ 1 W-BrandSchV Geltungsbereich

W-BrandSchV - Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 W-BrandSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 W-BrandSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 W-BrandSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 W-BrandSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 W-BrandSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 W-BrandSchV