§ 1 W-BrandSchV (Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete), Geltungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 W-BrandSchV Geltungsbereich
W-BrandSchV - Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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