(1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(2) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z. B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Bedienstete) nach den Regeln der Technik durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(4) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) diese unverzüglich beheben zu lassen.
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