(1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:
1. | in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4); | |||||||||
2. | in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist. |
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
1. | die Ergebnnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung, | |||||||||
2. | die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse, | |||||||||
3. | die durchgeführten Brandschutzübungen und | |||||||||
4. | alle Brände und deren Ursachen. |
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
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