§ 5 W-ABG

W-ABG - Wiener Agrarbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im übrigen wird die Geschäftseinteilung und die Regelung des Geschäftsganges in den im § 2 angeführten Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, geregelt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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