Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die im § 2 genannten Angelegenheiten werden vom Amt der Wiener Landesregierung unter der Bezeichnung „Amt der Wiener Landesregierung als Agrarbehörde“ besorgt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 W-ABG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-ABG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 W-ABG