Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die im § 2 genannten Angelegenheiten werden vom Amt der Wiener Landesregierung unter der Bezeichnung „Amt der Wiener Landesregierung als Agrarbehörde“ besorgt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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