Die mit der Besorgung der im § 2 genannten Angelegenheiten betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung hat aus einem rechtskundigen Abteilungsleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten zu bestehen. Die agrartechnischen Bediensteten sind in einem agrartechnischen Referat unter einem agrartechnischen Leiter zu vereinigen. Der agrartechnische Leiter muß Absolvent der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein.
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