Gesamte Rechtsvorschrift W-ABG

Wiener Agrarbehördengesetz

W-ABG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz betreffend die Einrichtung einer Agrarbehörde in Wien (Wiener Agrarbehördengesetz)

§ 1 W-ABG


Von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden im Lande Wien wird abgesehen.

§ 2 W-ABG


Die Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform steht als Landesinstanz dem Amt der Wiener Landesregierung zu, die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden wird mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt.

§ 3 W-ABG


Die im § 2 genannten Angelegenheiten werden vom Amt der Wiener Landesregierung unter der Bezeichnung „Amt der Wiener Landesregierung als Agrarbehörde“ besorgt.

§ 4 W-ABG


Die mit der Besorgung der im § 2 genannten Angelegenheiten betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung hat aus einem rechtskundigen Abteilungsleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten zu bestehen. Die agrartechnischen Bediensteten sind in einem agrartechnischen Referat unter einem agrartechnischen Leiter zu vereinigen. Der agrartechnische Leiter muß Absolvent der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein.

§ 5 W-ABG


Im übrigen wird die Geschäftseinteilung und die Regelung des Geschäftsganges in den im § 2 angeführten Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, geregelt.

Wiener Agrarbehördengesetz (W-ABG) Fundstelle


Gesetz betreffend die Einrichtung einer Agrarbehörde in Wien (Wiener Agrarbehördengesetz)

Änderung

LGBl. Nr. 34/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat in Ausführung des Art. II des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, beschlossen:

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