§ 2 W-ABG

W-ABG - Wiener Agrarbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform steht als Landesinstanz dem Amt der Wiener Landesregierung zu, die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden wird mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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