§ 58 VwGVG Vollziehung

VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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