§ 49 VwGVG Gebühren der Beteiligten

VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 26 gilt nicht für Beteiligte.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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