Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz eins§ 25a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 25 a, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Ziffer einsIn der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
2.Ziffer 2Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2)Absatz 2Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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