In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet: In die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, werden auch nicht eingerechnet:
1.Ziffer einsdie Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2.Ziffer 2die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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