§ 51 VwGVG Entscheidungspflicht

VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet:

1.

die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2.

die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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