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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des InkrafttretensMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sindist, bleiben unberührt.
(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzensoweit darin nicht anderes bestimmt ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührtBundesregierung betraut.
(5) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13, § 24 Abs. 2 Z 1, § 27 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 28 Abs. 8 außer Kraft. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG (Weisungsbeschwerden) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten als eingestellt.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 25 Abs. 6a bis 6c, § 31 Abs. 3, § 38a samt Überschrift, § 47 Abs. 1 und 3, § 48, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 57 (neu) samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 58 und 59 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des InkrafttretensMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sindist, bleiben unberührt.
(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzensoweit darin nicht anderes bestimmt ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührtBundesregierung betraut.
(5) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13, § 24 Abs. 2 Z 1, § 27 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 28 Abs. 8 außer Kraft. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG (Weisungsbeschwerden) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten als eingestellt.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 25 Abs. 6a bis 6c, § 31 Abs. 3, § 38a samt Überschrift, § 47 Abs. 1 und 3, § 48, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 57 (neu) samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 58 und 59 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.