§ 78 VwGG Vollziehung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Soweit sich aus denMit der Vollziehung des §§ 71 § 24a bis 77ist, soweit darin nicht anderes ergibtbestimmt ist, geltender Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die §§ 23, 24 Abs. 1, 25, 29, 31, 32, 36 Abs. 8, 38b, 40, 41 Abs. 1, 43 und 62 Abs. 1 sinngemäßBundesregierung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

Soweit sich aus denMit der Vollziehung des §§ 71 § 24a bis 77ist, soweit darin nicht anderes ergibtbestimmt ist, geltender Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die §§ 23, 24 Abs. 1, 25, 29, 31, 32, 36 Abs. 8, 38b, 40, 41 Abs. 1, 43 und 62 Abs. 1 sinngemäßBundesregierung.

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