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Soweit sich aus denMit der Vollziehung des §§ 71 § 24a bis 77ist, soweit darin nicht anderes ergibtbestimmt ist, geltender Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die §§ 23, 24 Abs. 1, 25, 29, 31, 32, 36 Abs. 8, 38b, 40, 41 Abs. 1, 43 und 62 Abs. 1 sinngemäßBundesregierung.
Soweit sich aus denMit der Vollziehung des §§ 71 § 24a bis 77ist, soweit darin nicht anderes ergibtbestimmt ist, geltender Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die §§ 23, 24 Abs. 1, 25, 29, 31, 32, 36 Abs. 8, 38b, 40, 41 Abs. 1, 43 und 62 Abs. 1 sinngemäßBundesregierung.