Anl. 3 VVO

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Aufzeichnungen und Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern,Betreibern von Großanfallstellen und Eigenimporteuren

1. Allgemeines

Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

12. MeldungBetreiber einer Großanfallstelle

Betreiber einer Großanfallstelle haben für Herstellerjedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, ImporteureUmwelt, AbpackerEnergie, Mobilität, Innovation und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)

Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 10 Abs. 2 § 22 AWG 2002 zu melden:Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und 5.Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 1022, Absatz 2AWG 2002 zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Massen der von den Lieferanten übernommenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
  2. 2.Ziffer 2die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
  3. 3.Ziffer 3die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen;
  4. 4.Ziffer 4die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen;
  5. 5.Ziffer 5die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und 5.

Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.

Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.

Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.

Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

EinzutragenBerechnungen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Selbsterfüllermeldung

Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg

zurückgenommene (erfasste) Masse in kg

errechnete Rücklaufquote in Prozent

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

2.Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung für Großanfallstellen

Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3als Eigenimporteur abzugeben.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3,

Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

3. Eigenimporteur

Hinweis:

Für die importierten VerpackungenEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, dieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Eigenimporteur abzugeben.

Für jene Verpackungen, die aufgrundEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurdenBundesministerin für Klimaschutz, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer FirmenwortlautUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Angabe der RolleTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. AWG 2002 zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
  2. 2.Ziffer 2die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
  3. 3.Ziffer 3die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
  4. 4.Ziffer 4die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
  5. 5.Ziffer 5die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Angaben belegendenMeldungen betreffenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.)und Berechnungen sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Großanfallstellen Verwertungsnachweis

Betreiber der Großanfallstelle

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

angefallene Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

3. Meldung für Eigenimporteure betreffend Verpackungen

Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,

Einzutragen istHinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmasse an VerpackungenVerpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiertstammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. (Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermittelnerforderlich ist.

Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis

Eigenimporteur

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht entpflichtete importierte Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

4Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen

Es hatJänner 2023 jedenfalls eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.

Soweit nicht eine TeilnahmeTeilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, istfür Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in dieser TabelleVerbindung mit § 18a.Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vergleiche die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse anVerpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 18 a,

4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugebengemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen

Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:

Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen

Lieferant der Großanfallstelle

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Gelieferte Masse je Großanfallstelle

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

  1. 1.Ziffer einsdie Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  2. 2.Ziffer 2die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  3. 3.Ziffer 3die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  4. 4.Ziffer 4die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  5. 5.Ziffer 5die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  6. 6.Ziffer 6die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2021
Aufzeichnungen und Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern,Betreibern von Großanfallstellen und Eigenimporteuren

1. Allgemeines

Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

12. MeldungBetreiber einer Großanfallstelle

Betreiber einer Großanfallstelle haben für Herstellerjedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, ImporteureUmwelt, AbpackerEnergie, Mobilität, Innovation und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)

Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 10 Abs. 2 § 22 AWG 2002 zu melden:Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und 5.Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 1022, Absatz 2AWG 2002 zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Massen der von den Lieferanten übernommenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
  2. 2.Ziffer 2die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
  3. 3.Ziffer 3die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen;
  4. 4.Ziffer 4die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen;
  5. 5.Ziffer 5die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und 5.

Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.

Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.

Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.

Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

EinzutragenBerechnungen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Selbsterfüllermeldung

Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg

zurückgenommene (erfasste) Masse in kg

errechnete Rücklaufquote in Prozent

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

2.Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung für Großanfallstellen

Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3als Eigenimporteur abzugeben.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3,

Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

3. Eigenimporteur

Hinweis:

Für die importierten VerpackungenEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, dieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Eigenimporteur abzugeben.

Für jene Verpackungen, die aufgrundEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurdenBundesministerin für Klimaschutz, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer FirmenwortlautUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Angabe der RolleTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. AWG 2002 zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
  2. 2.Ziffer 2die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
  3. 3.Ziffer 3die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
  4. 4.Ziffer 4die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
  5. 5.Ziffer 5die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Angaben belegendenMeldungen betreffenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.)und Berechnungen sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Großanfallstellen Verwertungsnachweis

Betreiber der Großanfallstelle

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

angefallene Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

3. Meldung für Eigenimporteure betreffend Verpackungen

Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,

Einzutragen istHinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmasse an VerpackungenVerpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiertstammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. (Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermittelnerforderlich ist.

Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis

Eigenimporteur

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht entpflichtete importierte Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

4Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen

Es hatJänner 2023 jedenfalls eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.

Soweit nicht eine TeilnahmeTeilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, istfür Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in dieser TabelleVerbindung mit § 18a.Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vergleiche die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse anVerpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 18 a,

4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugebengemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen

Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:

Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen

Lieferant der Großanfallstelle

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

Glas

Keramik

Metalle

Kunststoffe

Textile Faserstoffe

Getränkeverbundkarton

Sonstige Materialverbunde

Holz

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

Summe

Gelieferte Masse je Großanfallstelle

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

  1. 1.Ziffer einsdie Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  2. 2.Ziffer 2die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  3. 3.Ziffer 3die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  4. 4.Ziffer 4die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  5. 5.Ziffer 5die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  6. 6.Ziffer 6die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

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