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Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Betreiber einer Großanfallstelle haben für Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Herstellerjedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, ImporteureUmwelt, AbpackerEnergie, Mobilität, Innovation und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 10 Abs. 2 § 22 AWG 2002 zu melden:Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und 5.Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 1022, Absatz 2AWG 2002 zu melden:5.
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
EinzutragenBerechnungen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
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Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3als Eigenimporteur abzugeben.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
3. EigenimporteurHinweis:
Für die importierten VerpackungenEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, dieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrundEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurdenBundesministerin für Klimaschutz, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer FirmenwortlautUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Angabe der RolleTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. AWG 2002 zu melden:
Die jeweiligen, diese Angaben belegendenMeldungen betreffenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.)und Berechnungen sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
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Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
Einzutragen istHinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmasse an VerpackungenVerpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiertstammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. (Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermittelnerforderlich ist.
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Es hatJänner 2023 jedenfalls eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine TeilnahmeTeilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, istfür Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in dieser TabelleVerbindung mit § 18a.
4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugebengemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen
Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
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Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Betreiber einer Großanfallstelle haben für Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Herstellerjedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, ImporteureUmwelt, AbpackerEnergie, Mobilität, Innovation und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 10 Abs. 2 § 22 AWG 2002 zu melden:Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und 5.Es besteht eine MeldepflichtTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 1022, Absatz 2AWG 2002 zu melden:5.
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
EinzutragenBerechnungen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
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Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3als Eigenimporteur abzugeben.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
3. EigenimporteurHinweis:
Für die importierten VerpackungenEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, dieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrundEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurdenBundesministerin für Klimaschutz, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer FirmenwortlautUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Angabe der RolleTechnologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. AWG 2002 zu melden:
Die jeweiligen, diese Angaben belegendenMeldungen betreffenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.)und Berechnungen sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der BehördeBundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
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Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
Einzutragen istHinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmasse an VerpackungenVerpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiertstammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. (Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermittelnerforderlich ist.
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Es hatJänner 2023 jedenfalls eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine TeilnahmeTeilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, istfür Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in dieser TabelleVerbindung mit § 18a.
4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugebengemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen
Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
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