Auch ein jugendlicher Lenker eines Motorfahrrades hat sich als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mit den einschlägigen Vorschriften des KFG vertraut zu machen, zumal § 64 Abs 1 KFG das Lenken eines Motorfahrrades bereits ab einem Alter von 16 Jahren für zulässig erklärt. Kennt er die einschlägigen Bestimmungen nicht, so verhält er sich diesbezüglich fahrlässig (Hinweis E 21.11.1966, 2163, 2164/65, VwSlg 7029 A/1966).