Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 9,
Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstehenden Kosten.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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