Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstehenden Kosten.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 VolksanwG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VolksanwG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 VolksanwG