§ 8 VolksanwG

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Insoweit bei Behörden und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässig sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werden.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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