§ 1 VolksanwG

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:
    1. 1.Ziffer einsEmpfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
    2. 2.Ziffer 2Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
    3. 3.Ziffer 3Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 5 und 6, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
    4. 4.Ziffer 4Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1),Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins,),
    5. 5.Ziffer 5Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2),Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2,),
    6. 6.Ziffer 6die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (§ 15 Abs. 3 und 6),die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (Paragraph 15, Absatz 3 und 6),
    7. 7.Ziffer 7die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und
    8. 8.Ziffer 8die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14).die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14,).
  1. (3)Absatz 3Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
  2. (4)Absatz 4Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
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