Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.
In Kraft seit 04.09.1982 bis 31.12.9999
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