(1) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß regelmäßig wiederkehrende und der Vorbereitung der zu treffenden Maßnahmen dienende Erledigungen namens der Volksanwaltschaft von der Kanzlei vorzunehmen sind.
(2) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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