§ 16 VolksanwG

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirats bedarf es der Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und mindestens sieben weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(2) Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats und in ihrer Geschäftsverteilung auch dessen Geschäftsverteilung zu regeln. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats auch die Höhe der Entschädigung der von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats, der oder des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters (§ 15 Abs. 7) fest. Der Menschenrechtsbeirat ist vor der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats anzuhören.

(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Beratungen des Menschenrechtsbeirats teilzunehmen. Dem Menschenrechtsbeirat steht es frei, Bedienstete der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Kommissionen seinen Beratungen beizuziehen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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