§ 6 VgEV

VgEV - Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

In Kraft seit 10.12.2009 bis 31.12.9999
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