§ 1 VgEV

VgEV - Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009.

In Kraft seit 10.12.2009 bis 31.12.9999
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