(1) Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.
(2) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, der Verfügbarkeit der Eisenbahn oder der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn oder eine Verkürzung der Fahrzeit erreicht werden kann.
(3) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung eines Schienenfahrzeuges im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität, eine Erhöhung der Verfügbarkeit, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes des Schienenfahrzeuges, eine Erhöhung der Geschwindigkeit, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.
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