§ 5 VgEV Verbesserung der Gesamtleistung

VgEV - Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.

(2) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, der Verfügbarkeit der Eisenbahn oder der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn oder eine Verkürzung der Fahrzeit erreicht werden kann.

(3) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung eines Schienenfahrzeuges im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität, eine Erhöhung der Verfügbarkeit, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes des Schienenfahrzeuges, eine Erhöhung der Geschwindigkeit, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.

In Kraft seit 10.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 VgEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 VgEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 VgEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 VgEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 VgEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VgEV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 VgEV
§ 6 VgEV