Gesamte Rechtsvorschrift VgEV

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

VgEV
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Stand der Gesetzesgebung: 27.02.2019

§ 1 VgEV


Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009.

§ 2 VgEV


Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich

1.

bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;

2.

bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;

3.

für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.

§ 3 VgEV


(1) Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben

1.

eine Strecke oder ein Teil einer Strecke mit einer Länge von mindestens 5 km neu errichtet, erneuert oder umgebaut wird;

2.

die Neuerrichtung, Erweiterung oder Erneuerung einer der nachstehenden Anlagen verbunden ist:

a)

Brücken mit einer Brückentragwerksfläche von mehr als 400 m²;

b)

Wannen- oder Tunnelbauwerke mit mehr als 250 m Länge;

c)

Stützmauern, Wälle, Dämme oder Einschnitte mit einer Höhe von mehr als zehn Metern;

d)

Umfüllanlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 80 m³;

e)

Gebäude mit mehr als 150 m² bebauter Fläche oder mehr als zwei Vollgeschoßen;

f)

Dächer und Einhausungen mit einer Fläche von mehr als 2 000 m²;

3.

Anlagen und Anlagenteile zur Bahnenergieerzeugung in Kraft-, Umformer- oder Umrichterwerken (zB Generatoren, Umformer, Transformatoren) oder Übertragungsleitungen (zB Freileitungen, Stromschienen, Kabel, Tragkonstruktionen) neu errichtet oder deren Leistung (Regelarbeitsvermögen) um mehr als 25 Prozent erhöht wird;

4.

Starkstromanlagen (bezogen auf einen Versorgungsabschnitt bzw. ein Unterwerk) neu errichtet oder deren Leistung um mehr als 25 Prozent erhöht wird. Nicht umfangreiche Arbeiten bedingen Leistungserhöhungen bei Oberleitungsabschnitten unter 5 km, Kuppelstellen und Schaltposten.

(2) Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG wenn

1.

in Summe aller Bauphasen das elektronische oder elektrische Stellwerk der Eisenbahnsicherungsanlage um mehr als 30 Prozent der elektrisch eingebundenen Weichen erweitert wird;

2.

zentrale Funktionen (zB im LZB-Rechner, im ETCS Radio Block Center) der kontinuierlichen Zugbeeinflussung betroffen sind;

3.

eine zusätzliche Einbindung eines elektronischen oder elektrischen Stellwerkes in eine Fernsteuerzentrale erfolgt.

(3) Veränderungen von Schienenfahrzeugen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG bei

1.

Änderungen der Fahrzeugparameter

a)

durch Einbau neuer Konstruktionen von Federn, Koppelelementen, aktiver Fahrzeug-/ Wagenkastenlenkungen, Bremskomponenten, usw;

b)

die das Fahrverhalten über das vereinfachte Verfahren nach der EN 14363 hinaus beeinflussen, insbesondere Überschreiten der grundlegenden Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens: Fehlen eines Sicherheitsfaktors Lambda größer oder gleich 1,1 nach Abschnitt 5.5.5 der EN 14363;

c)

durch Änderung der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter über die Toleranzen hinaus, die nach Abschnitt 5.2.2.3 in der EN 14363 festgelegt sind;

2.

Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 Prozent, mindestens aber um 10 km/h;

3.

Änderung der Fahrzeuggesamtmasse um mehr als 10 Prozent;

4.

Erhöhung der statischen Radsatzlast um mehr als 1,5 t;

5.

Änderung der Konzeption für

a)

Notausstiege (Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten);

b)

Brandschutz (Veränderung der Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzeinrichtungen);

c)

Arbeitssicherheit und Umweltschutz (Änderungen an Einrichtungen die für den Arbeitsschutz relevant sind sowie Veränderungen der umweltrelevanten Parameter);

d)

fahrzeugseitige Steuerungs- und Überwachungssysteme, einschließlich der anwendbaren Software, wenn nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, dass die Änderungen an Schienenfahrzeugen in keinem Widerspruch zu zulassungstechnischen oder normativen Vorgaben und betrieblichen Regelwerken stehen oder ein Sicherheitskonzept, wie zB das Ausfallverhalten berühren oder sich auf die Bedienung des Fahrzeuges auswirken.

§ 4 VgEV


(1) Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.

(2) Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.

§ 5 VgEV


(1) Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.

(2) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, der Verfügbarkeit der Eisenbahn oder der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn oder eine Verkürzung der Fahrzeit erreicht werden kann.

(3) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung eines Schienenfahrzeuges im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität, eine Erhöhung der Verfügbarkeit, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes des Schienenfahrzeuges, eine Erhöhung der Geschwindigkeit, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.

§ 6 VgEV


Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV) Fundstelle


Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß den §§ 36 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, wird verordnet:

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