§ 1 VgEV Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,.
§ 2 VgEV Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 2.Paragraph 2, Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich
- 1.Ziffer einsbei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
- 2.Ziffer 2bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
- 3.Ziffer 3für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.
§ 3 VgEV Umfangreiche Arbeiten
- (1)Absatz einsNeu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem GesamtvorhabenNeu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben
- 1.Ziffer einseine Strecke oder ein Teil einer Strecke mit einer Länge von mindestens 5 km neu errichtet, erneuert oder umgebaut wird;
- 2.Ziffer 2die Neuerrichtung, Erweiterung oder Erneuerung einer der nachstehenden Anlagen verbunden ist:
- a)Litera aBrücken mit einer Brückentragwerksfläche von mehr als 400 m²;
- b)Litera bWannen- oder Tunnelbauwerke mit mehr als 250 m Länge;
- c)Litera cStützmauern, Wälle, Dämme oder Einschnitte mit einer Höhe von mehr als zehn Metern;
- d)Litera dUmfüllanlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 80 m³;
- e)Litera eGebäude mit mehr als 150 m² bebauter Fläche oder mehr als zwei Vollgeschoßen;
- f)Litera fDächer und Einhausungen mit einer Fläche von mehr als 2 000 m²;
- 3.Ziffer 3Anlagen und Anlagenteile zur Bahnenergieerzeugung in Kraft-, Umformer- oder Umrichterwerken (zB Generatoren, Umformer, Transformatoren) oder Übertragungsleitungen (zB Freileitungen, Stromschienen, Kabel, Tragkonstruktionen) neu errichtet oder deren Leistung (Regelarbeitsvermögen) um mehr als 25 Prozent erhöht wird;
- 4.Ziffer 4Starkstromanlagen (bezogen auf einen Versorgungsabschnitt bzw. ein Unterwerk) neu errichtet oder deren Leistung um mehr als 25 Prozent erhöht wird. Nicht umfangreiche Arbeiten bedingen Leistungserhöhungen bei Oberleitungsabschnitten unter 5 km, Kuppelstellen und Schaltposten.
- (2)Absatz 2Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG wennVeränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG wenn
- 1.Ziffer einsin Summe aller Bauphasen das elektronische oder elektrische Stellwerk der Eisenbahnsicherungsanlage um mehr als 30 Prozent der elektrisch eingebundenen Weichen erweitert wird;
- 2.Ziffer 2zentrale Funktionen (zB im LZB-Rechner, im ETCS Radio Block Center) der kontinuierlichen Zugbeeinflussung betroffen sind;
- 3.Ziffer 3eine zusätzliche Einbindung eines elektronischen oder elektrischen Stellwerkes in eine Fernsteuerzentrale erfolgt.
- (3)Absatz 3Veränderungen von Schienenfahrzeugen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG beiVeränderungen von Schienenfahrzeugen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG bei
- 1.Ziffer einsÄnderungen der Fahrzeugparameter
- a)Litera adurch Einbau neuer Konstruktionen von Federn, Koppelelementen, aktiver Fahrzeug-/ Wagenkastenlenkungen, Bremskomponenten, usw;
- b)Litera bdie das Fahrverhalten über das vereinfachte Verfahren nach der EN 14363 hinaus beeinflussen, insbesondere Überschreiten der grundlegenden Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens: Fehlen eines Sicherheitsfaktors Lambda größer oder gleich 1,1 nach Abschnitt 5.5.5 der EN 14363;
- c)Litera cdurch Änderung der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter über die Toleranzen hinaus, die nach Abschnitt 5.2.2.3 in der EN 14363 festgelegt sind;
- 2.Ziffer 2Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 Prozent, mindestens aber um 10 km/h;
- 3.Ziffer 3Änderung der Fahrzeuggesamtmasse um mehr als 10 Prozent;
- 4.Ziffer 4Erhöhung der statischen Radsatzlast um mehr als 1,5 t;
- 5.Ziffer 5Änderung der Konzeption für
- a)Litera aNotausstiege (Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten);
- b)Litera bBrandschutz (Veränderung der Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzeinrichtungen);
- c)Litera cArbeitssicherheit und Umweltschutz (Änderungen an Einrichtungen die für den Arbeitsschutz relevant sind sowie Veränderungen der umweltrelevanten Parameter);
- d)Litera dfahrzeugseitige Steuerungs- und Überwachungssysteme, einschließlich der anwendbaren Software, wenn nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, dass die Änderungen an Schienenfahrzeugen in keinem Widerspruch zu zulassungstechnischen oder normativen Vorgaben und betrieblichen Regelwerken stehen oder ein Sicherheitskonzept, wie zB das Ausfallverhalten berühren oder sich auf die Bedienung des Fahrzeuges auswirken.
§ 4 VgEV Fahrzeuge
- (1)Absatz einsKleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.
- (2)Absatz 2Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.Zweiwegefahrzeuge im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.
§ 5 VgEV Verbesserung der Gesamtleistung
- (1)Absatz einsEine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.
- (2)Absatz 2Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, der Verfügbarkeit der Eisenbahn oder der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn oder eine Verkürzung der Fahrzeit erreicht werden kann.Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, der Verfügbarkeit der Eisenbahn oder der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn oder eine Verkürzung der Fahrzeit erreicht werden kann.
- (3)Absatz 3Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung eines Schienenfahrzeuges im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität, eine Erhöhung der Verfügbarkeit, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes des Schienenfahrzeuges, eine Erhöhung der Geschwindigkeit, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung eines Schienenfahrzeuges im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität, eine Erhöhung der Verfügbarkeit, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes des Schienenfahrzeuges, eine Erhöhung der Geschwindigkeit, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann.
§ 6 VgEV Aufzeichnungspflichten
§ 6.Paragraph 6, Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben. Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach Paragraph 36, Absatz eins und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.