Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.
(2)Absatz 2Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.Zweiwegefahrzeuge im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.
In Kraft seit 10.12.2009 bis 31.12.9999
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