§ 4 VgEV

VgEV - Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.

(2) Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.

In Kraft seit 10.12.2009 bis 31.12.9999
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