§ 5h VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 5 h,

Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den Paragraphen 5 b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
  2. 2.Ziffer 2Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.Der für Ansprüche nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.
  3. 2.Ziffer 2Für jene Teile der Ansprüche nach Z 1, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.Für jene Teile der Ansprüche nach Ziffer eins,, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des Paragraph 45, ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2014
Paragraph 5 h,

Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den Paragraphen 5 b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
  2. 2.Ziffer 2Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.Der für Ansprüche nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.
  3. 2.Ziffer 2Für jene Teile der Ansprüche nach Z 1, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.Für jene Teile der Ansprüche nach Ziffer eins,, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des Paragraph 45, ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten