Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
(2)Absatz 2Im Fall seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
(3)Absatz 3Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
(5)Absatz 5Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Absatz 2,, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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