§ 5c VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H.vH des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 v. H.vH des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im FalleFall einer Kürzung der RuhegenußbemessungsgrundlageRuhegenussbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im 2.zweiten Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.

(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 28.02.2013

(1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H.vH des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 v. H.vH des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im FalleFall einer Kürzung der RuhegenußbemessungsgrundlageRuhegenussbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im 2.zweiten Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.

(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten