Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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